2022

Am 01.01.2022 ist die neue "Düsseldorfer Tabelle" in Kraft getreten

[25.Januar 2022]
Sie sieht höhere Bedarfssätze für Minderjährige vor und wurde zudem um fünf weitere Nettoeinkommensbeträge des Unterhaltsverpflichteten ergänzt. Der Mindestunterhalt beträgt nach der neuen Tabelle ab dem 01.01.2022
- für Kinder im Alter bis 5 Jahre 396,00 €
- für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahre 455,00 €
- für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahre 533,00 €
- für Kinder im Alter ab 18 Jahre, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 569,00 €
Was das für die Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten bedeutet, erläutere ich Ihnen gern anhand des Alters und der Ausbildung Ihrer Kinder bzw. Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Zahlbeträge (Tabellenbeträge abzüglich des jeweils gültigen hälftigen Kindergeldbetrages, derzeit 219,00 €) sind in den jeweiligen Altersgruppen
- für Kinder im Alter bis 5 Jahre 286,50 €
- für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahre 345,50 €
- für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahre 423,50 €
- für Kinder im alter ab 18 Jahre, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 350,00 €

Seit dem 09.11.2021 gilt der neue Bußgeldkatalog.

[25.Januar 2022]
Wichtige Änderungen sind:
- Tempoverstöße sind teurer geworden, aber Fahrverbotsgrenzen sind unverändert.
- Bußgelder für Falschparken und Halten in zweiter Reihe sind spürbar gestiegen.
- Wer keine Rettungsgasse bildet, bekommt jetzt ein Fahrverbot.

2020

Ab dem 01.01.2021 erhöht sich das staatliche Kindergeld

[03.Dezember 2020]
Ab dem 01.01.2021 erhöht sich das staatliche Kindergeld von derzeit 204,00 € auf 219,00 € monatlich. Gleichzeitig werden die Unterhaltsbeträge für die minderjährigen Kinder und ihnen Gleichgestellte erhöht.
Der Mindestunterhalts-Zahlbetrag (100 %) beträgt dann in der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 283,50 €, in der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 341,50 €, in der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 418,50 € und ab 18 Jahren 345,00 €. Der (notwendige) Selbstbehalt, der dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, beträgt unverändert 1.160,00 €, der hierin enthaltene Betrag für die Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) beträgt 430,00 €. Sie finden weitere Hinweise im Internet beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter "Düsseldorfer Tabelle".

2019

Am 01.01.2020 tritt die neue "Düsseldorfer Tabelle" in Kraft.

[19.Dezember 2019]
Am 01.01.2020 tritt die neue "Düsseldorfer Tabelle" in Kraft. Sie sieht höhere Bedarfssätze vor allem für Minderjährige vor. Allerdings steigt auch der Betrag, den Unterhaltspflichtige für sich selbst behalten dürfen, so das Düsseldorfer Oberlandesgericht. Der Mindestunterhalt beträgt nach der neuen Tabelle ab dem 01.01.2020 - für Kinder im Alter bis 5 Jahre 369 € statt bislang 354 €, - für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahre 424 € statt bislang 406 €, - für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahre 497 € statt bislang 476 €, - für Kinder im Alter ab 18 Jahre 530 € statt bislang 527 €. Erhöht wurde auch der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende notwendige Selbstbehalt auf 1.160 € (bisher 1.080 €), in dem 430 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten enthalten sind. Was das für die Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten bedeutet, erläutere ich Ihnen gern anhand des Alters und der Ausbildung Ihrer Kinder bzw. Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

2017

Neue Unterhaltsbeträge ab 01.01.2018

[10.November 2017]
Ab dem 01.01.2018 gelten neue Unterhaltsbeträge für den Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle:
Die neue Tabelle beginnt nunmehr mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900 €" (statt bisher 1.500 €). Was das für die Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten bedeutet, erläutere ich Ihnen gern anhand des Alters und der Ausbildung Ihrer Kinder bzw. Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Änderung zum Unterhaltsvorschuss - veröffentlicht im BGBL I Nr. 57 vom 14.08.2017

[12.September 2017]
Seit dem 01.07.2017 besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung über das 12. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

1.
das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder

2.
der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung.

Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare

[12.September 2017]
Ab 01.10.2017 ist die Eheschließung auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Die eingetragene Partnerschaft kann dann nicht mehr eingegangen werden.
In § 1353 BGB heißt es nunmehr: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen."
Wer bisher in eingetragener Partnerschaft gelebt hat und künftig in einer gleichgeschlechtlichen Ehe leben will, muss gemeinsam beim Standesamt eine entsprechende Erklärung abgeben.

Umgangsrecht:
Auf paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung

[03.Juni 2017]
Der Bundesgerichtshof hat am 01.02.2017 zum Wechselmodell folgende Entscheidung getroffen:

1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.

2. Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgansregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439), Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.

3. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

4. Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kin¬des (im Anschluss an Senatsbeschlus vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439).

BGH, 12. Zivilsenat, Entscheidung vom 01.02.2017, Aktenzeichen XII ZB 601/15
Link zum vollständigen Urteil


Ausweitung des Unterhaltsvorschusses

[23.Januar 2017]
Durch eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses sollen Alleinerziehende und ihre Kinder besser unterstützt werden.
Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt. Künftig soll der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden, die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten soll entfallen. Inkrafttreten wird die Reform zum 01.07.2017.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll 268,00 € monatlich betragen, für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150,00 € und für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201,00 €

2016